I. Basis einer unsererseits durchzuführenden paranormalen Untersuchung (PU)
Wir sind auf Grund unserer Qualifikationen spezialisiert mögliche paranormale Phänomene
(unerklärliche Ereignisse) mit Hilfe vorallem auch metrischer Methodik zu untersuchen.
Die dahin ermittelten Ergebnisse werden nach dem Stand derzeitig gültiger wissenschaft-
licher Erkenntnis einer eingehenden normativen Plausibilitätsuntersuchung und diese Daten
anschließend einer validierenden Auswertung unterzogen.
Abschließend erfolgt eine bewertende Einstufung dieser Ergebnisse bzw. Ereignisse - mit-
unter geeignet erscheinender zu Hilfenahme bestehender deskripitiver Nachweisverfahren.
Der so entstehende Abschlußbericht beinhaltet ausschließlich eine rein sach-, wie materiell-
begründete Darstellung der untersuchten Vorkommnisse. Dieses objektivierbare Erklärungs-
modell ergeht in Mitteilung an den, die PU Beauftragenden.
Wir weisen rein vorsorglich und damit dennoch ausdrücklich daraufhin, dass diese, unserer-
seits ermittelten Ergebnisse gerade im Bereich paranormaler Phänomenologie nur ein
mögliches Bewertungsspektrum darstellen und keinesfalls ein unumstößliches Manifest
projeziert. Jede Art von dahingehender Umdeutung hat mit unserer Ergebnisdarstellung
nichts gemein. Wir übernehmen diesbezüglich so dann auch keinerlei Haftung für mögliche
freie Drittinterpretationen und/oder gar folgende Handlungsoptionen seitens dritter Personen.
Eine psychologische Einstufung/Wertung der untersuchten Ereignisse findet nicht statt.
II. Ausgeschlossene Untersuchungsgegenstände
Die unsererseits durchzuführende PU schließt im Weiteren grundsätzlich folgende Unter-
suchungsgegenstände aus: wie Satanismus, div. okkulte Praktiken z. Bsp. Voodoo-Zauber,
Hellsehen, Tarot, Channeling, etc., wie dergleichen z. Bsp. transzendentaler Randgebiete der
Traumdeutung und weiterer Geisterscheinungen, etc.
Ferner werden unsererseits keine Praktiken angewandt, wie klassisch klerekaler Exorzismus,
Schamanismus und/oder sonstige Geister(aus-)vertreibungen bzw. Geistheilungen etc.
Jeder dahingehende Anspruch, welcher event. irrtümlich von rat- und hilfesuchenden Auftrag-
gebern hier interpretationsfähig in Vermutung angenommen werden könnte, ist absolut aus-
geschlossen. Dies gilt dahin gleichfalls in Bezug jeder Annahme auf einen möglichen Rechts-
anspruch aus dem Auftragsverhältnis.
... das sollten Sie wissen, für den Fall, dass Sie uns einen Auftrag erteilen möchten:
III. Der Auftrag
Zwischen der auftragserteilenden Partei und P.I.F kann vereinbart werden, eine
PU mit bzw. auch ohne sog. Eingangssondierung zur Feststellung eines möglichen
paranormalen Vorkommnisses durchzuführen.
Der Durchführung im Rahmen einer Auftragserteilung liegen die folgenden
Bestimmungs- und Vorgangsentsprechungen zu Grunde - der Auftraggeber
hat also insbesondere positive Kenntnis (Wissen) davon:
Es gilt uneingeschränkt jedes maßgeblich relevante Deutsche Gesetz.
Das Wesen der Auftragserteilung bemisst sich in allen Punkten nach Maßgabe
der Regelungen dazu im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) soweit hier keine
dazu abweichende(n) Regelung(en)/Vorsehung(en) eine Änderung bedingen sollte.
Aufträge zu einer sog. PU kann nur eine vollgeschäftsfähige natürliche Person
ab 18 Jahren an P.I.F erteilen.
P.I.F behält sich bereits mit dem Zeitpunkt der Auftragsanbahnung und/oder ferner
auch noch dann im Rahmen vorbereitender Maßnahmen einer durchzuführenden
PU das uneingeschränkte Rücktritts-/Ablehnungsrecht ohne weitere Angabe von
Gründen vor.
Tritt die auftragerteilende Partei vom Ausführungsvorhaben zurück, so ist dies P.I.F
gegenüber unverzüglich mindestens jedoch so rechtzeitig mitzuteilen, dass erforder-
liche materielle/personelle Maßnahmen gestoppt werden können – dieser zeitliche
Vorlaufkorridor beträgt mind. 24 Stunden (vor einer vereinbarten PU).
Wurde dieser zeitl. Rahmen billig mißachtet und/oder wurden Sondervereinba-
rungen getroffen, die event. Kosten verursachen, so sind diesbezüglich mindestens
die bereits notwendigen Vorlaufinvestitionen vom kündigenden Auftraggeber voll-
ständig zu tragen.
Die Durchführung eines Auftrages (PU) ist für die erteilende Partei grundsätzlich
kostenfrei.
Der Aktionsradius für durchführbare PU’s beträgt vom Standort/Sitz von P.I.F aus,
30 km. Damit ist eine Abdeckung des Städtegroßraumes des Regierungsbezirks
Mittelfranken (Bayern) bzw. ca. 90% Flächenabdeckung der Metropolregion Nürn-
berg gewährleistet.
Wir sind jedoch stets bemüht Anfragen zu unserem Tätigwerden aus anderen
Regionen/Bundesländern Deutschlands zu berücksichtigten.
Zu diesem Zweck unterhalten wir zu anderen Teams und Arbeitsgruppen unseres Interessenbereiches freundschaftliche Beziehungen. Wir behalten uns diesbezüg-
lich vor, Ratsuchende und Auftragsinteressenten nach Rücksprache/Vereinbarung
an die, dann lokal nähest verfügbaren Teams/AG’s zum Auftraggeber (Untersuch-
ungsort) -kostenfrei- weiterzuleiten.
Bei Auftragsannahme außerhalb der vor benannten Region werden anteilige
Kosten z. Bsp. für An- und Abreise je Tätigkeitsauftrag fällig. Hierzu verweisen
wir auf die derzeit gültige Preisliste unserer Kostenansätze, die gesondert einem
Auftrag verbindlich beigeordnet ist.
Für dahingehend andere Vereinbarungen z. Bsp. einer teilweisen Kostenmitüber-
nahme gilt gleiches, wie vor. Diese gelten dann als getrennt vereinbart.
Siehe dazu - Sondervereinbarung(en) [optional]
Die Fälligkeit aller Kosten - ohne Abzüge - eines Auftrages ist unmittelbar bei
Vorlage des Abschlußberichtes gegeben.
Mit Abgabe unseres Abschlußberichtes endet das Auftragsverhältnis ordnungs-
gemäß, es sei denn, im Einzelfalle wurde dazu anderes vereinbart.
Bei Inanspruchnahme des hier ferner gen. außerordentlichen Rücktrittsrechts,
endet das Auftragsverhältnis unmittelbar, es sei denn, im Einzelfall wurde auch
dazu anderes vereinbart. Die hierbei bestehenden Trennungs-/Auseinanderset-
zungsbestimmungen bleiben davon unberührt.
Gerichtsstand: zuständige Ämter/Behörden am Sitz von P.I.F - Fürth, Bayern.
IV. Die PU und Hinweise zu unseren Geräte, die zum Einsatz kommen
Alle zur Untersuchung (Durchführung einer dazu bestimmten PU) notwendig zu
ergreifenden Maßnahmen sowie die dazu erforderliche Personaldisposition und
der Messgeräteeinsatz werden durch P.I.F dem Anlaß angemessen festgelegt.
Ein Anspruch auf eingehende Änderungen diesbezüglich besteht gegenüber
P.I.F grundsätzlich nicht.
Das Verantwortungsmoment (Direktionsrecht) der gesamten Leitung des
Einsatzes (personell/materiell) obliegt ausschließlich dem zuständigen P.I.F-
Teamleader.
Am Ort der Untersuchung (Objekt) sind regelmäßig alle zur PU relevanten
Umgebungsvariablen z. Bsp. gängiger Stromanschluß (~230/250 V/16A), etc.
seitens des Auftraggebers kostenfrei für den gesamten Zeitraum einer PU (unter-
brechungsfrei) dem P.I.F-Untersuchungsteam zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber versichert gegenüber P.I.F, dass die vorgegebenen not-
wendigen Anschluß-/ Versorgungsbedingungen vorliegen bzw. den Erforder-
nissen genügend entsprechen.
Für in Abweichung dieser vorsehenden Vereinbarung dazu provozierte Fehl-
funktionen/Störungen und/oder der teilweise oder auch vollständige Untergang
der Geräte/Meßgeräteeinrichtungen haftet der Auftraggeber.
Eine Haftungseinschränkung und/oder -befreiung gibt es nicht.
Alle hochempfindlichen Meßgeräte, die seitens P.I.F zum Einsatz kommen
stehen in ausschließlich rechtlichem Eigentum von P.I.F.
Diese Geräte arbeiten, wenn extern via Leistungsenergie zu versorgen, mit
der in Deutschland üblichen Anschluß-/Verbrauchsnorm (~ 230/250 V/16 A
bis max. 2.000 W).
Alle diesbezüglichen Gerätetypen sind dahin (VDE) zugelassene und aktuell
(TÜV) geprüfte Gerätetypen.
Alle metrischen Einsatzgeräte haben speziell selbst keine Emissionsabgaben,
die ein PU-Ergebnis beeinflussen und/oder verfälschen könnten.
Sie entsprechen alle der derzeit zugelassenen Stör(Funk)signalemissions-
richtline der EU/GER (FTZ/VDE). Die Emission von möglichen elektro-
magnetischen (Stör)Feldern (Bsp. EMP’s, etc.) ist ausgeschlossen.
Alle anderen Gerätetypen basieren auf batterie-/akkubetriebenen Versorgungs-
einheiten meist im mV-Bereich - ohne relevante Störungsambivalenz.
Die notwendige Betriebshaftung ist regelmäßig die, der jeweiligen Hersteller.
P.I.F ist dahin ausschließlich einer der möglichen Benutzer.
Die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft der jeweils zu einer PU disponierten
Geräte wird vor deren Einsatz kontrolliert. Für gerätetypische/-spezifische Aus-
fälle bzw. teilweise Dysfunktionen kann - soweit keine Garantiehaftung des
jeweiligen Geräteherstellers existiert - seitens P.I.F keine Haftung übernommen
werden.
V. Die PU – Orte der Durchführung
Alle im Rahmen einer PU notwendigen Zugangsberechtigungen zu Gebäuden/
Gebäudeteilen/ darin befindlichen Räumen und/oder Nebenräumen sind durch
den jeweiligen Auftraggeber gewährleistet bzw. in zustimmender Genehmigung
erteilt.
Stehen diesbezüglich vor gen. Lokalitäten nicht im Verfügungsbesitz/Eigentum
des Auftraggebers, so versichert dieser gegenüber P.I.F spätestens zum Zeit-
punkt der vereinbarten PU das positive Vorliegen aller relevanten Zutritts-/
Zugangs- und Aufenthalts-(rechte)genehmigungen seitens der sonst dazu
berechtigten Vollmachtgeber (ursprüngliche Eigentümer).
Eine Überprüfung dessen, seitens P.I.F ist nicht erforderlich, kann jedoch
im Einzelfall mittels Stichprobe erhoben werden.
Dahin auffällige Abweichungen vom ursprünglichen Ausgangsfactotum führen
regelmäßig zum außerordentlichen Abbruch (Auftragsstorno) aller eingeleiteten
Maßnahmen seitens P.I.F.
Dadurch entstandene materielle/immaterielle Schäden gehen zu Lasten des
Verursachers.
Liegen Tatbestandsmerkmale eines möglichen Gesetzverstoßes vor, wird
solches Tun und/oder Unterlassen zwingend zur Anzeige gebracht.
Daraus erwachsende Rechtsfolgen gehen stets zu Lasten des Verursachers.
P.I.F selbst behält sich dahin jede Form der außer-/gerichtlichen Geltend-
machung ihrer möglichen Schadensersatzoption(en) vor.
VI. Die PU – Vorkehrungen/Besonderheiten an den Orten der Untersuchung(en)
Zur Anwendung metrischer Methodik notwendige Gerätschaften werden zum
Zwecke der Ergebnisermittlung nach Maßgabe seitens P.I.F frei im Umfeld bzw.
direkt im Untersuchungsobjekt plaziert. Gleiches gilt für den Aufenthalt und das
Tätigkeitsfeld aller (Hilfs-)Personen im Einsatz - seitens P.I.F.
Der zeitliche Umfang (stunden- und/oder tageweise Einsatz) der Maßnahmen
bemisst sich im Rahmen der Notwendigkeit der PU. Gleiches gilt vor allem im
Bereich der eigentlichen PU-spezifischen Einsatzzeiten (Tages- und Nachtzeiten).
Der Auftraggeber ist sich der Notwendigkeit dieser Maßnahme(n) bewußt.
Er schafft seinerseits alle Voraussetzungen zum risikolosen Placement der
Einsatzkräfte/-geräte.
P.I.F wird regelmäßig dazu entsprechende Weisungen zu solchen Vorkeh-
rungen aussprechen.
Zuwiderhandlungen und/oder Mißachtung sowie das Außerachtlassen not-
wendiger Sorgfaltspflichten in diesem Zusammenhang, die in Folge dazu
mögliche Sachbeschädigungen/ weitere Folge-, Sach- und/oder gar Personen-
schäden verursachen, liegen ausschließlich im alleinigen Haftungsrisiko des
Auftraggebers.
Vorsorglich stellt der Auftraggeber hiermit regelmäßig vor offiziellem Beginn
einer PU, P.I.F als aktiven Handlungspartner (Auftragnehmer) von solchen
Haftungsansprüchen gegen sie frei.
VII. weitere wesentliche Vereinbarungen des Auftrages
Alle im Zusammenhang einer PU erlangten und/oder dem Auftraggeber
anschließend mitgeteilten (Teil-)Ergebnisse und/oder partiell erlangten Infor-
mationen vor und während einer PU - sind im Rahmen des Persönlichkeits-
(Mandanten)schutzes stets vertraulich und nicht für die Öffentlichkeit bzw.
die Veröffentlichung in gängigen Medien (Zeitungen, Zeitschriften, InterNet,
Radio u. TV, etc.) bestimmt.
Das Ausschließlichkeitsrecht an allen Bildern, Filmen - zur Gänze und/oder
auch nur Sequenzen - (analogen, digitalen) Texten, Zeichnungen und anderen
bildlichen/textualen Darstellungen (auch vermuteten metaphysischen Ursprungs)
im Zusammenhang einer PU bleiben P.I.F uneingeschränkt im Rahmen geltender
Gesetzgebung (Bsp. UrhG, EU.UrhG, etc.) vorbehalten.
Keine Veröffentlichung ohne ausdrückliche Zustimmung von P.I.F.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vereinbarung führen zur Anzeige – während
einer aktiven PU - so dann zum unmittelbaren Abbruch einer solchen und aller
weiteren PU-Aktivitäten. Die vollumfängliche Haftung für ein solches Versagen
und ein mögliches Kosten- bzw. Aufwandsersatzrisiko trägt regelmäßig der
Verursacher.
Im Rahmen des Auftrages, sollen im gegenseitigen Einvernehmen diese Ver-
einbarungen hier (VII.) für mind. fünf Jahre volle Bestandskraft haben.
Die Berechnung der Laufzeit beginnt mit dem folgenden Tage auf den 31.12.
des Jahres in dem die PU erfolgte.
Diese Vereinbarung hat gleichwertig Gültigkeit für ordnungsgemäß beendete/
vollständig abgeschlossene PU’s und auch für nur teilweise erarbeitete PU-
Ergebnisse – hierbei ist der Grund bezüglich des vorzeitigem Abbruchs einer
PU unerheblich.
Für den Fall, dass eine der hier getroffenen gegenseitigen Übereinkünfte einer
- auch folgenden - gesetzlichen Bestimmung widersprechen sollte und damit eine
partielle Ungültigkeit manifestiert, bleiben jedoch alle anderen und davon nicht
unmittelbar tangierten/betroffenen Vereinbarungen uneingeschränkt bestehen.
Existiert dahin eine anderweitige, vergleichbare und anwendbare Regelung, die
vor gen. Fehlende vollständig oder auch nur teilweise ersetzen kann, so soll diese
der Fehlenden im Rahmen der ursprünglichen Intension, in Gültigkeit nachtreten.
Zum Zeitpunkt der gegenseitig vereinbarten Übereinkunft bestehen – mit Aus-
nahme der eventuell getroffenen individuellen Sondervereinbarung(en) keinerlei
sonstige Nebenabreden.
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